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 Philosophie des Rechts

manfred herok ©2000-14

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§ 4              G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts

Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist, so daß die Freiheit seine Substanz und Bestimmung ausmacht und das Rechtssystem das Reich der verwirklichten Freiheit, die Welt des Geistes aus ihm selbst hervorgebracht, als eine zweite Natur, ist.

Zusatz.
Die Freiheit des Willens ist am besten durch eine Hinweisung auf die physische Natur zu erklären.
Die Freiheit ist nämlich ebenso eine Grundbestimmung des Willens, wie die Schwere eine Grundbestimmung der Körper ist.          [Gravitation >>>]
Wenn man sagt, die Materie ist schwer, so könnte man meinen, dieses Prädikat sei nur zufällig;
es ist es aber nicht, denn nichts ist unschwer an der Materie: diese ist vielmehr die Schwere selbst. Das Schwere macht den Körper aus und ist der Körper.
Ebenso ist es mit der Freiheit und dem Willen, denn das Freie ist der Wille.
Wille ohne Freiheit ist ein leeres Wort, so wie die Freiheit nur als Wille, als Subjekt wirklich ist.
Was aber den Zusammenhang des Willens mit dem Denken betrifft, so ist darüber folgendes zu bemerken.
Der Geist ist das Denken überhaupt, und der Mensch unterscheidet sich vom Tier durch das Denken. Aber man muß sich nicht vorstellen, daß der Mensch einerseits denkend, andererseits wollend sei und daß er in der einen Tasche das Denken, in der anderen das Wollen habe, denn dies wäre eine leere Vorstellung.
Der Unterschied zwischen Denken und Willen ist nur der zwischen dem theoretischen  und praktischen Verhalten, aber es sind nicht etwa zwei Vermögen, sondern der Wille ist eine besondere Weise des Denkens: das Denken als sich übersetzend ins Dasein, als Trieb, sich Dasein zu geben.                                                                                                                                                         Weiter:Kontext>>>

  <<<          Recht

Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse  (1830) 

A. Das Recht

a. Eigentum    

 “...aber der seine Einzelheit als absolut freien Willen weiß;
er ist Person...”

>>>

       b. Vertrag     

 “...und das Wort ist in diesem Tat und Sache, und die vollgültige Tat,...”

>>>

   c. Das Recht gegen das Unrecht  

 “... ist er gewalttätig-böser Wille,
der ein Verbrechen begeht. ,...”

>>>

      ( Dritter Teil. Die Philosophie des Geistes )

Übersicht

Die Philosophie des Geistes 

    Erste Abteilung.
Der subjektive Geist 

   A. Anthropologie. Die Seele      >>*

a.
Die natürliche Seele 

Natürliche Qualitäten    Natürliche
Veränderungen 
Empfindung 

 

 

 B. Phänomenologie des Geistes. Das Bewußtsein    >>*

a.
Das Bewußtsein als solches 

Das sinnliche
Bewußtsein 
Das Wahrnehmen   
Der Verstand 

 

 

C. Psychologie. Der Geist    >>*

a.
Der theoretische Geist 

Anschauung
Die Vorstellung

Das Denken   

1. Die Erinnerung  2. Die Einbildungskraft     3. Das Gedächtnis 

  Zweite Abteilung:
Der objektive Geist 

 A.
Das Recht   >>*

a. Eigentum

 

 



 

 

 B.
Die Moralität           >>*

a.
Der Vorsatz

 

 

 


 

  C.
Die Sittlichkeit                 >>*

a.
Die Familie 

 

 

 

 

 Dritte Abteilung:
Der absolute Geist 

 A.
Die Kunst   >>*

    B.
Die geoffenbarte Religion  >>*

  C.
Die Philosophie               >>* 

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b.
Die fühlende Seele 

Die fühlende Seele in ihrer Unmittelbarkeit 
Selbstgefühl 
Die Gewohnheit 

 

b.
Das Selbstbewußtsein 

Die Begierde 
Das anerkennende Selbstbewußtsein 
Das allgemeine
Selbstbewußtsein 

b.
Der praktische Geist 

Das praktische Gefühl 
Die Triebe und die Willkür 
Die Glückseligkeit 

b.
Vertrag

 
 


 

b.
Die Absicht und das Wohl 

b.
Die bürgerliche Gesellschaft 

Das System der Bedürfnisse
Die Rechtspflege
Die Polizei und die Korporation   


c.
Die wirkliche Seele 

Q-Text

c.
Die Vernunft 

Q-Text

c.
Der freie Geist 

Q-Text

c.
Das Recht gegen das Unrecht 

Q-Text

c.
Das Gute und das Böse 

Q-Text

c.
Der Staat 

Inneres Staatsrecht
Das äußere Staatsrecht
Die Weltgeschichte 

Q-Text

Q-Text

Q-Text

Q-Text

Das Wahre ist das Ganze. ... wesentlich Resultat, ...erst am Ende das ..., was es in Wahrheit ist; ...    >>>

  <<<          Recht

  Enzyklopädie der philosophischen Wissenschaften im Grundrisse
Die Philosophie des Geistes
- Inhalt  >>>

rechtloses Recht    >>>

Juristerei - Rechtsleibeigenschaft

Bürgerliches- und  (Peinliches -) Strafrecht

Die bisherigen Begriffe enthalten die Natur des Rechts, seine Gesetze, seine Notwendigkeit.
Aber das Recht ist nicht ein solches Notwendiges wie das Notwendige der physischen Natur,
- z. B. die Sonne kann nicht aus ihrer Bahn treten. Eine Blume muß ganz ihrer Natur gemäß sein.
Wenn sie z. B. ihre Gestaltung nicht erfüllt, so kommt dies von äußerlicher Einwirkung, nicht von ihr selbst her.
Der Geist hingegen kann wegen seiner Freiheit gegen die Gesetze handeln. Es kann also gegen das Recht gehandelt werden.
Hier ist zu unterscheiden
1. das allgemeine Recht, das Recht qua Recht,
2. das besondere Recht, wie es sich bloß auf das Recht einer einzelnen Person auf eine einzelne Sache bezieht.
Das allgemeine Recht ist, daß überhaupt jeder, unabhängig von diesem Eigentum, eine rechtliche Person ist.
Es kann also der Eingriff in das Recht so beschaffen sein, daß damit nur behauptet wird, dies besondere Recht, diese besondere Sache stehe einem nicht zu. Aber es wird dabei nicht das allgemeine Recht verletzt.
Man verhält sich dabei gegen seinen Gegner als eine rechtliche Person.
Ein solches Urteil kann überhaupt als ein bloß negatives betrachtet werden, worin im Prädikat das Besondere negiert wird;
z. B. wenn ich urteile: "dieser Ofen ist nicht grün", so negiere ich bloß das Prädikat des so und so Gefärbtseins, nicht aber das Allgemeine.
- Im zweiten Fall des Eingriffs in das Recht eines anderen behaupte ich nicht nur, daß eine besondere Sache nicht das Eigentum eines anderen ist, sondern ich negiere auch, daß er eine rechtliche Person ist. Ich behandle ihn nicht als Person.
Ich mache auf etwas nicht Anspruch aus dem Grunde, daß ich das Recht dazu habe oder zu haben glaube. Ich verletze das Recht qua Recht. Ein solches Urteil gehört zu denen, welche unendliche genannt werden.
Das unendliche Urteil negiert von dem Prädikat nicht nur das Besondere, vielmehr auch das Allgemeine;
z. B. "dieser Ofen ist kein Walfisch" oder "er ist nicht das Gedächtnis".
Weil nicht nur das Bestimmte, sondern auch das Allgemeine des Prädikats negiert wird, so bleibt dem Subjekt nichts übrig. Solche Urteile sind deswegen widersinnig, aber doch richtig.
Auf dieselbe Weise ist die Verletzung des Rechts qua Recht etwas Mögliches, was auch geschieht, aber etwas Widersinniges, sich Widersprechendes.
Die Fälle der ersten Art gehören zum Zivilrecht, die der zweiten zum Kriminalrecht.
Das erste heißt auch bürgerliches, das zweite peinliches Recht.                                           >>>

Beraubst du einen anderen, so beraubst du dich! Tötest du jemand, so tötest du alle und dich selbst!         >>>

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