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 § 166 StGB

manfred herok ©2000-14

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Strafgesetzbuch

    Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   

    11. Abschnitt - Straftaten, welche sich auf Religion und Weltanschauung beziehen (§§ 166 - 168)   

§ 166

Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen

 

(1) Wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer in einer Weise beschimpft,
die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

 

(2) Ebenso wird bestraft, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine im Inland bestehende Kirche oder andere Religionsgesellschaft oder Weltanschauungsvereinigung, ihre Einrichtungen oder Gebräuche in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

 

Rechtsprechung zu § 166 StGB        >>>

http://dejure.org/gesetze/StGB/166.html

 

Wie der moslemischen Gemeinschaft der Beleidigten in Gestalt eines deutschen Gesetzesparagraphen unverhofft eine strategische Wunderwaffe in die Hände fiel, erzählt Felix Mauser
.(§ 166 StGB)                               >>> .lizaswelt.net/

Christenverfolgung
Menschenrechte
Philosophie des Rechts
Recht auf Leben
Antisemitismus
Charta der Hamas

Artikel 5

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.
Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Grundgesetz    >>>

 >>Bei "Jude, Jude, feiges Schwein. Komm heraus und kämpf allein" handelt es sich zwar um eine Beleidigung, doch die Polizei kann - anders als beim Tatbestand der Volksverhetzung - nur einschreiten und die Personalien des Rufers aufnehmen, wenn sich ein Zeuge beleidigt fühlt.<<     (keine Satire)         >>>www.swp.de       

Strafgesetzbuch

    Besonderer Teil (§§ 80 - 358)    

    7. Abschnitt - Straftaten gegen die öffentliche Ordnung (§§ 123 - 145d)

§ 130

Volksverhetzung                                                          >>>dejure.org/gesetze/StGB

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

 1.  gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt,
zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder

 2.  die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Schriften (§ 11 Absatz 3), die zum Hass gegen eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,      ...  
>>>


(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.        >>>

Scharia in Deutschland

Die Idee des Rechts ist die Freiheit,
und um wahrhaft aufgefaßt zu werden,
muß sie in ihrem Begriff und in dessen Dasein zu erkennen sein.”

G.W.F. Hegel, 
Grundlinien der Philosophie des Rechts

                                >>>

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