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         “- Aber unter Verstehen versteht man αα) die Kenntnis alles des unendlichen Details - das für die vernünftige Einsicht sehr überflüssig;  - Gelehrter, heißt es, versteht die Sache - als Gelehrter ist er in diese historischen Detail [s] eingeengt; und nur von solchem lassen sie gelten, daß er das Recht verstehe, der etwa, wie Herr Hugo auch sagt, Kollegia darüber besucht hat, Universität.  - Als ob hiermit alle die Bürger, welche keine juristischen Kollegia gehört, vom Recht nichts verstünden, - solche Juristen sehen die übrigen Menschen als ihre Rechtsleibeigenen an.  Gehört zum Metier  - dies Recht zu vernünftigem Begreifen läßt sich kein Volk nehmen - keine Laien, hier noch weniger als in der Religion. Laien verstehen nichts von Religion - und es ist die Zeit gekommen, daß man nach der Vernunft der Sache fragt.  ββ) man erkenne die Wichtigkeit solcher Kenntnis nicht; um sie, um ihren Boden sei es zu tun  - versteht die Sache nicht, wisse nicht, worauf es ankommt: d. i. man bleibe nicht bei dem stehen,  worauf sie meinen, daß es ankommt - nämlich eben auf das historische Wissen, und gute Verstandesgründe; - nicht verstehen heißt  sie stehen auf einem anderen Boden, - und dies sei ausschließlich der einzige - anerkennen nicht, daß es auch einen vernünftigen Boden gibt.  γ) Diese Verkennung des vernünftigen Standpunktes - die  Unbekümmertheit darum, der Hochmut zu meinen, bei der gelehrten Kenntnis habe man schon für sich die vernünftige Erkenntnis  - rächt sich dann auch; - es geht nicht, es gibt Stellen, wo es auf Gedanken ankommt;  - man kann sich nicht erwehren, auch auf das Allgemeine zu kommen - da kommt die ganze Blöße zum Vorschein; - so geht es besonders bei Herrn Hugo, es ist kläglich, wie es da aussieht  - Rotten boroughs*) - erklären, Verstand, - Weisheit der Voreltern, - worin hat diese bestanden? - von großen Städten oder bedeutenderen Flecken zu berufen - Damals der rechte Verstand, - aber jetzt andere Umstände - nicht mehr Zusammenhang mit diesen.”   
          G.W.F. Hegel,  Grundlinien der Philosophie des Rechts          Hegels handschriftliche Notizen:      [zu § 3 Anmerkung.]         Kontext>>> 
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